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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Mechatronic Systeme GmbH |
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1. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
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1.1
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Allen Vertragsabschlüssen betreffend Lieferungen und Leistungen von
uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom
Besteller mit Auftragserteilung spätestens aber mit der Annahme der
ersten Lieferung/Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer
der Geschäftsverbindung. Abweichende Einkaufsbedingungen des
Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
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1.2
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Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst
mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Lieferung/Leistung
zustande.
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1.3
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Der Leistungsumfang von Standardsoftware ist in der jeweils
zugehörenden, dem Besteller ausgehändigten Leistungsbeschreibung
festgelegt. Abweichungen und zusätzliche Anforderungen bedürfen
unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
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1.4
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Wir behalten uns Entwicklungs- und Konstruktionsänderungen des
Vertragsgegenstandes vor, sofern dieser dadurch für den Besteller
keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Mehr- und Minderlieferungen
bis zu 10 % sind zulässig. Berechnet wird die jeweilige Lieferung.
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1.5
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Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht
verzichtet werden.
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2. Preise und Zahlungsbedingungen
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2.1
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Unsere Preise verstehen sich in EURO ohne Verpackungs- und
Versandkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
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2.2
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Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf
den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten
zwischen Vertragsabschluß und der vereinbarten Liefer-/Leistungszeit
sich diese Kostenfaktoren (auf insbesondere Material, Löhne, Energie
usw.) ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende
Preisänderung vorzunehmen.
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2.3
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Unsere Rechnungen sind sofort "netto Kasse" zahlbar, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wechselzahlungen
müssen vorher schriftlich vereinbart werden.
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2.4
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Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und/oder nicht
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist
nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur
aufgrund von Gegenansprüchen aus dem selben Vertrag geltend machen.
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3. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung
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3.1
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Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend des Zahlungsverzuges.
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3.2
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Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete
Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits bestehende
Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, so können wir die
Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige
Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen,
einschl. Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende
Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen
auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener
Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den
Verträgen) zurück zu treten und dem Besteller die bis dahin
entstandenen Kosten einschl. entgangenem Gewinn in Rechnung zu
stellen.
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4. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit
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4.1
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Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt jedoch voraus,
dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen
behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, oder die Leistung
einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die
Verzögerung zu vertreten hat.
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4.2
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Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen
teilen wir sobald als möglich mit.
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4.3
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Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu
ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft
gemeldet ist.
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4.4
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Werden der Versand, bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus
Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden
ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-, bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet.
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4.5
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Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres
Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das
Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Das gilt auch
dann, wenn die o.g. Umstände bei unserem Unterlieferanten eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
eintreten.
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4.6
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Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden,
so bestimmen sich seine Ansprüche nach Abschnitt 10.2. dieser
Bedingungen. Setzt der Besteller uns - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist
zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der
Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt
berechtigt.
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5. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Versicherung
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5.1
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Wir liefern unfrei und unversichert ab Werk, Teillieferungen sind
zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
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5.2
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Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der Beschädigung geht
spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch
andere Leistungen, z.B. Übersendungskosten oder Anfuhr und Montage,
übernommen haben.
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5.3
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Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der
Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der
Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
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6. Abnahmeverzug
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6.1
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Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so
sind wir berechtigt, entweder ihm eine angemessene Nachfrist zu
setzen, nach deren Ablauf anderweitig zu verfügen und den Besteller
mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
Unberührt davon bleiben unsere Rechte von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, können wir 25 % des vereinbarten Preises zuzüglich Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. |
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7. Nutzungsrecht, Urheberrecht, Vertragsstrafe
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7.1
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Der Besteller erhält an den gelieferten Programmen einschließlich
der gelieferten Systemsoftware ein nicht ausschließliches, nicht
übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
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7.2
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Alle Urheberrechte an der Software einschließlich den daraus
abgeleiteten Programmen und Programmteilen, sowie den dazugehörenden
Dokumentationen verbleibt bei uns.
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7.3
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Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung können wir
unbeschadet weitergehender Ansprüche vom Besteller die Zahlung einer
Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt im Fall der unbefugten
Weitergabe von Software an Dritte nach unserer Wahl das vom
Besteller aus der Weitergabe Erlangte oder die mit uns vereinbarte
Software-Schutzgebühr, mindestens jedoch EUR 2000.
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8. Eigentumsvorbehalt
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8.1
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Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer
angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. In
der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind
nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
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8.2
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Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu
behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
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8.3
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Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
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8.4
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Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe der Rechnungsbeträge (einschl.
Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und
zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung diese Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
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8.5
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Die Bearbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Rechnungsbetrag einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für
die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
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8.6
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Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag
einschl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßiges Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns.
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8.7
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Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
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9. Gewährleistung
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9.1
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Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der
Lieferung/Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich zu rügen.
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9.2
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Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl
nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines
vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
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9.3
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Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller ausreichend Zeit und Gelegenheit
zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus
entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit, bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei wir aber sofort zu verständigen sind, hat der
Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen.
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9.4
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Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag wenn wir - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle - eine von ihm gesetzte angemessene Frist
für die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung wegen eines
Sachmangels fruchtlos verstreichen ließen. Liegt nur ein
unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht
zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des
Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 10 dieser Bedingungen. |
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9.5
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Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere unvertretbare
Aufstellbedingungen, Systemstörungen, die durch Umweltbedingungen
z.B. statische Entladungen oder unsaubere Versorgungsnetze
hervorgerufen werden, die Nichteinhaltung unserer vorgeschriebenen
elektrischen Anschlusswerte, unzulässige Umgebungstemperatur,
Luftfeuchtigkeitsdaten, zudem keine Haftung für Schäden durch
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte.
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10. Haftung
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10.1
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Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge
unterlassener fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzungen anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen -
insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet
werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des
Bestellers die Regelungen der Abschnitte 9 und 10.2. entsprechend.
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10.2
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Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haftet der Lieferer aus welchen Rechtsgründen auch immer nur,
a) bei Vorsatz, b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. |
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11. Verjährung
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11.1
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Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer
- verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach
Abschnitt 10.2. a) - e) gelten die gesetzlichen Fristen.
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12. Erfüllungsort, anwendbares Gericht, Gerichtsstand
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12.1
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Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer
Firma in 89081 Ulm.
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12.2
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der
einheitlichen Kaufgesetze wird ausgeschlossen.
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12.3
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Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit uns wird, soweit gesetzlich zulässig, als
ausschließlicher Gerichtsstand Ulm vereinbart. Bei Lieferungen ins
Ausland können wir nach unserer Wahl auch in der Hauptstadt des
Landes, in dem der Besteller seinen Sitz hat, Klage erheben.
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